Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern - Änderung (Spanien)
Vorwort
Art. 1
1. – 4. (Anm.: betreffen Änderungen der Artikel)
5. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Madrid ausgetauscht.
Das Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der dem Monat folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat, in Kraft, und seine Bestimmungen finden auf die Steuern aller Veranlagungsjahre Anwendung, die nach dem 31. Dezember des Jahres beginnen, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist.
Die Bestimmungen der Ziffer 3 dieses Protokolls, die sich auf Artikel 11 beziehen, finden auf Einkünfte Anwendung, die am oder nach dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden oder am oder nach dem 1. Jänner 1995 bezogen werden, wobei der jeweils frühere Zeitpunkt maßgebend ist.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten beider Vertragstaaten das vorliegende Protokoll unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien am 24. Februar 1995, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, spanischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich.