Auf Ersuchen der Zollverwaltung des einen Staates ermächtigt die Zollverwaltung des anderen Staates nach Möglichkeit ihre Organe, als Zeugen oder Sachverständige in gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren betreffend Zollzuwiderhandlungen im Gebiet des anderen Staates auszusagen und die für das Verfahren notwendigen Gegenstände, Akten und andere Schriftstücke oder beglaubigte Abschriften hievon vorzulegen. Das Ersuchen auf Erscheinen legt insbesondere fest, in welcher Rechtssache und in welcher Eigenschaft das Organ aussagen soll. Die Zollverwaltung des Staates, an den das Ersuchen gerichtet ist, legt erforderlichenfalls in der von ihr ausgestellten Genehmigung die Grenzen fest, innerhalb welcher ihre Organe ihre Aussage zu halten haben.
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