1. Die im Rahmen der Amtshilfe erhaltenen Auskünfte, Mitteilungen und Schriftstücke dürfen in zivilgerichtlichen, strafgerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften nur für die in diesem Abkommen bestimmten Zwecke verwendet werden.
2. Diese Auskünfte, Mitteilungen und Schriftstücke dürfen anderen als den mit ihrer Verwendung betrauten Organen nur weitergegeben werden, wenn die Zollverwaltung, die sie mitgeteilt hat, dem ausdrücklich zustimmt und wenn die für die Zollverwaltung, die sie erhalten hat, maßgeblichen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
3. Auskünfte, Mitteilungen und Schriftstücke, über die die Zollverwaltung des ersuchenden Staates in Anwendung dieses Abkommens verfügt, genießen denselben Schutz, welcher vom innerstaatlichen Recht dieses Staates Schriftstücken oder anderen Auskünften dieser Art gewährt wird.
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