1. Die Zollverwaltungen der beiden Staaten erteilen einander unaufgefordert und unverzüglich alle verfügbaren Auskünfte über
a) festgestellte oder geplante Vorgänge, die zu einer Zollzuwiderhandlung im anderen Staat führen oder führen können;
b) neue Mittel oder Methoden der Begehung von Zollzuwiderhandlungen;
c) Waren, von denen bekannt ist, daß sie den Gegenstand von Zollzuwiderhandlungen im anderen Staat bilden;
d) Personen, die im Verdacht stehen, Zollzuwiderhandlungen zu begehen, sowie Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge, bei denen der Verdacht besteht, daß sie zur Begehung solcher Zuwiderhandlungen im anderen Staat verwendet werden.
2. Die Zollverwaltungen der beiden Staaten treffen Maßnahmen, damit Beamte ihrer Dienststellen, die mit der Ausforschung von Zollzuwiderhandlungen betraut sind, zum Zwecke des Austausches von Auskünften zur Verhinderung, Ermittlung oder Verfolgung von solchen Zuwiderhandlungen in persönlichem und direktem Kontakt stehen.
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