1. Nach Maßgabe dieses Abkommens leisten die Zollverwaltungen der beiden Staaten, auch wenn sie im gerichtlichen Auftrag tätig sind, einander im unmittelbaren Verkehr Amtshilfe zum Zwecke der
a) Sicherung der Befolgung der Zollvorschriften;
b) Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Zollzuwiderhandlungen.
2. Die Amtshilfe umfaßt nicht die Festnahme von Personen sowie die Einbringung von Eingangs- und Ausgangsabgaben oder von Geldstrafen und sonstigen Beträgen für Rechnung des anderen Staates.
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