BundesrechtInternationale VerträgeAmtshilfe bei Zollzuwiderhandlungen (Italien)Art. 10

Art. 10

In Kraft seit 01. November 1995
Up-to-date

Die für die Ermittlung von Zollzuwiderhandlungen zuständigen Organe der Zollverwaltung eines Staates können mit Zustimmung der Zollverwaltung des anderen Staates in dessen Gebiet bei zur Ermittlung und Feststellung solcher Zuwiderhandlungen durchgeführten Verfahren anwesend sein.

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