Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet
1. „Zollvorschriften“ die von den beiden Zollverwaltungen zu vollziehenden Rechtsvorschriften über
a) die Einfuhr, die Ausfuhr, den Verkehr und die Lagerung von Waren, einschließlich Zahlungsmitteln,
b) die Erhebung, Sicherung und Rückzahlung von Eingangs- und Ausgangsabgaben, sowie
c) die Kontrolle von Verboten und Beschränkungen der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr.
2. „Zollverwaltung“ in der Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen und die ihm nachgeordneten Zollbehörden und in der Italienischen Republik die Zollverwaltung, einschließlich der Guardia di Finanza;
3. „Zollzuwiderhandlung“ jede Verletzung der Zollvorschriften sowie den Versuch einer solchen Verletzung;
4. „Eingangs- und Ausgangsabgaben“ die Zölle und die anderen von der Zollverwaltung anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhobenen Steuern, Gebühren und anderen Beträge; diese schließen in der Italienischen Republik die von den zuständigen Organen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Eingangs- oder Ausgangsabgaben ein.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise