des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:
„(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 dieses Artikels werden Einkünfte, die aus einer in Absatz 1 genannten Tätigkeit auf Grund eines Kulturabkommens oder Kulturübereinkommens zwischen den Vertragsstaaten bezogen werden, oder die eine nicht auf Gewinn gerichtete Organisation, welche als solche über Ersuchen an die zuständige Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, gemäß Artikel 27 dieses Abkommens anerkannt wurde, bezieht, oder die ein Künstler oder Sportler aus für eine solche Organisation erbrachten Diensten bezieht, in dem Vertragsstaat, in dem diese Tätigkeiten ausgeübt werden, nicht besteuert.“
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