(1) Schulden, die durch das in Artikel 5 genannte Vermögen besonders gesichert sind, werden vom Wert dieses Vermögens abgezogen. Schulden, die zwar nicht durch das in Artikel 5 genannte Vermögen besonders gesichert sind, die aber im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Änderung, der Instandsetzung oder der Instandhaltung solchen Vermögens entstanden sind, werden vom Wert dieses Vermögens abgezogen.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden Schulden, die mit einer in Artikel 6 Absatz 1 genannten Betriebstätte oder einer in Artikel 6 Absatz 6 genannten festen Einrichtung zusammenhängen, vom Wert der Betriebstätte beziehungsweise der festen Einrichtung abgezogen.
(3) Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden Schulden, die mit dem in Artikel 7 genannten beweglichen, körperlichen Vermögen zusammenhängen, vom Wert dieses Vermögens abgezogen.
(4) Die anderen Schulden werden vom Wert des Vermögens abgezogen, für das Artikel 8 gilt.
(5) Übersteigt eine Schuld den Wert des Vermögens, von dem sie in einem Vertragstaat nach den Absätzen 1, 2 oder 3 abzuziehen ist, so wird der übersteigende Betrag vom Wert des übrigen Vermögens, das in diesem Staat besteuert werden darf, abgezogen.
(6) Verbleibt in einem Vertragstaat nach den Abzügen, die auf Grund der Absätze 4 oder 5 vorzunehmen sind, ein Schuldenrest, so wird dieser vom Wert des Vermögens, das im anderen Vertragstaat besteuert werden darf, abgezogen.
(7) Ist ein Vertragstaat nach den Absätzen 1 bis 6 verpflichtet, einen höheren als nach seinem Recht vorgesehenen Schuldenabzug vorzunehmen, so gelten die genannten Absätze nur insoweit, als der andere Vertragstaat nach seinem innerstaatlichen Recht nicht verpflichtet ist, die gleichen Schulden abzuziehen.
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