BundesrechtInternationale VerträgeDoppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung – Erbschafts- und Schenkungssteuern (Frankreich)Art. 8

Art. 8

In Kraft seit 01. September 1994
Up-to-date

Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragstaat ist und in den Artikeln 5, 6 und 7 nicht behandelt wurde, darf ohne Rücksicht auf seine Belegenheit nur in diesem Staat besteuert werden.

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