(1) Bewegliches körperliches Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragstaat ist, das in Artikel 6 nicht behandelt wurde und in dem anderen Vertragstaat belegen ist, darf in dem anderen Vertragstaat besteuert werden.
(2) Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 dürfen Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie diesem Betrieb dienendes bewegliches Vermögen in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
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