(1) Unbewegliches Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragstaat ist und das im anderen Vertragstaat liegt, darf im anderen Staat besteuert werden.
(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt; pfandrechtlich oder anders auf unbeweglichem Vermögen gesicherte Forderungen gelten nicht als unbewegliches Vermögen. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Seeschiffe, Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
(3) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ umfaßt auch Aktien, Anteile oder andere Rechte an einer Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person, deren unmittelbar oder unter Zwischenschaltung einer oder mehrerer Gesellschaften oder anderer juristischer Personen gehaltenes Aktivvermögen hauptsächlich aus in Frankreich gelegenem unbeweglichem Vermögen oder diesbezüglichen Rechten besteht. Diese Aktien, Anteile oder anderen Rechte gelten als in Frankreich gelegen. Bei Anwendung dieser Bestimmung bleibt unbewegliches Vermögen dieser juristischen Person außer Betracht, das der industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder einer anderen betrieblichen Eigennutzung dient.
(4) Absatz 1 gilt auch für unbewegliches Vermögen eines Unternehmens und für unbewegliches Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufs oder einer sonstigen selbständigen Tätigkeit dient.
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