(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) umfaßt der Ausdruck „Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragstaat ist“ alle Vermögenswerte, deren Übergang oder Übertragung nach dem Recht eines Vertragstaats einer Steuer unterliegt, für die das Abkommen gilt;
b) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“
i) in der Französischen Republik: den Budgetminister oder sein bevollmächtigter Vertreter;
ii) in der Republik Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder sein bevollmächtigter Vertreter.
(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt. Der Ausdruck „Recht dieses Staates“ bezieht sich im allgemeinen auf das bei der Abkommensanwendung den anderen Rechtszweigen dieses Staates vorgehende Steuerrecht.
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