(1) Dieses Abkommen gilt:
a) in der Französischen Republik: für Abgaben auf unentgeltliche Vermögensübergänge (droits de mutation a titre gratuit);
b) in der Republik Österreich: für die Erbschafts- und Schenkungssteuer.
(2) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
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