(1) Jeder der Vertragstaaten teilt dem anderen die Erfüllung der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen mit. Das Abkommen tritt sodann am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag der Entgegennahme der letzten dieser Mitteilungen folgt.
(2) Dieses Abkommen ist anzuwenden auf Erbschaften und Nachlässe von Personen, die nach seinem Inkrafttreten verstorben sind und auf Schenkungen, die nach seinem Inkrafttreten ausgeführt werden.
(3) Das am 8. Oktober 1959 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie über gegenseitige Hilfeleistung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern *) ist ab dem Zeitpunkt, für den die entsprechenden Bestimmungen dieses Abkommens erstmals gelten, nicht mehr anzuwenden.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 246/1961
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