(1) Die Französische Republik vermeidet die Doppelbesteuerung wie folgt:
a) Hat der Erblasser im Zeitpunkt des Todes oder der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung seinen Wohnsitz in Frankreich:
i) erhebt Frankreich nach seinem innerstaatlichen Recht die Steuer vom Gesamtvermögen einschließlich des nach diesem Abkommen in Österreich zu besteuernden Vermögens und rechnet auf diese Steuer einen Betrag an, der der österreichischen Steuer entspricht, die von dem Vermögen erhoben wurde, das aus demselben Anlaß und nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden darf;
ii) Die in Absatz i) vorgesehene Anrechnung darf aber den vor der Anrechnung ermittelten Teil der französischen Steuer nicht übersteigen, der auf Vermögen entfällt, das den Grund für die Anrechnung darstellt.
b) Hat der Erblasser im Zeitpunkt des Todes oder der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung keinen Wohnsitz in Frankreich, wird die französische Steuer auf dem nach dem Abkommen in Frankreich zu besteuernden Vermögen mit dem Steuersatz erhoben, der auf das Gesamtvermögen entfällt, das nach französischem innerstaatlichen Recht zu besteuern ist.
(2) Die Republik Österreich vermeidet die Doppelbesteuerung wie folgt:
a) Hat der Erblasser im Zeitpunkt des Todes oder der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung seinen Wohnsitz in Österreich, nimmt Österreich das Vermögen, das aus demselben Anlaß nach diesem Abkommen in Frankreich besteuert werden darf, von der Besteuerung aus.
b) Österreich nimmt von der Besteuerung auch das Vermögen aus, das aus Anlaß einer früheren Schenkung nach diesem Abkommen in Frankreich besteuert werden dürfte. Österreich nimmt jedoch kein Vermögen von der Besteuerung aus, das in Österreich nach Artikel 5 oder 6 des Abkommens besteuert werden konnte.
c) In jedem Fall kann Österreich das von der Besteuerung ausgenommene Vermögen bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Vermögen einbeziehen.
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