Dieses Abkommen gilt für
a) Nachlässe und Erbschaften, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes einen Wohnsitz in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten hatte, und
b) Schenkungen, wenn der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung einen Wohnsitz in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten hatte.
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