Art. 1 — Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters – Protokoll
Rückverweise
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, auf Gegenstände, die in den Anhängen A, B, D und E sowie, sofern die betreffenden Anhänge nicht Gegenstand einer in Absatz 16 lit. a vorgesehenen Erklärung sind, in den Anhängen C.1, F, G und H dieses Protokolls aufgeführt sind, die Befreiung von Zöllen und sonstigen bei oder anläßlich ihrer Einfuhr erhobenen Abgaben nach Artikel I Absatz 1 des Abkommens auszudehnen, sofern diese Gegenstände den in diesen Anhängen festgelegten Voraussetzungen entsprechen und Erzeugnisse eines anderen Vertragsstaates sind.
(2) Absatz 1 dieses Protokolls hindert einen Vertragsstaat nicht, auf eingeführte Gegenstände
a) anläßlich der Einfuhr oder später Steuern oder sonstige inländische Abgaben irgendwelcher Art zu erheben, vorausgesetzt, daß sie nicht höher sind als die Abgaben, die direkt oder indirekt auf gleichartige einheimische Erzeugnisse erhoben werden;
b) durch Regierungs- oder Verwaltungsbehörden bei oder anläßlich der Einfuhr Gebühren oder Abgaben zu erheben, die keine Zölle sind, vorausgesetzt, daß sie ungefähr den Kosten der geleisteten Dienste entsprechen und daß sie nicht eine mittelbare Schutzmaßnahme für einheimische Erzeugnisse oder eine Abgabe zur Erzielung von Einnahmen bei der Einfuhr darstellen.
(3) Abweichend von Absatz 2 lit. a verpflichten sich die Vertragsstaaten, anläßlich der Einfuhr oder später auf die nachstehend angeführten Gegenstände keine Steuern oder sonstigen inländischen Abgaben irgendwelcher Art zu erheben:
a) Bücher und Veröffentlichungen, die für die in Absatz 5 bezeichneten Bibliotheken bestimmt sind;
b) amtliche, im Ursprungsland veröffentlichte Dokumente der Parlamente und Verwaltungen;
c) Bücher und Veröffentlichungen der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen;
d) Bücher und Veröffentlichungen, die bei der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur eingehen und von ihr oder unter ihrer Aufsicht unentgeltlich verteilt werden;
e) Veröffentlichungen, die für den Fremdenverkehr außerhalb des Einfuhrlandes werben und unentgeltlich versandt und verteilt werden;
f) für Blinde und sonstige körperlich oder geistig Behinderte bestimmte Gegenstände:
i) in Blindenschrift hergestellte Bücher, Veröffentlichungen und Dokumente aller Art;
ii) andere eigens für die erzieherische, wissenschaftliche oder kulturelle Weiterbildung der Blinden und sonstigen körperlich oder geistig Behinderten gestaltete Gegenstände, die unmittelbar von den mit der Erziehung oder Unterstützung der Blinden und sonstigen körperlich oder geistig Behinderten befaßten und durch die zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zur zollfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigten Institutionen oder Organisationen eingeführt werden.
(4) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, bei oder anläßlich der Ausfuhr auf die in den Anhängen dieses Protokolls angeführten Gegenstände und Materialien keine Zölle oder Abgaben und keine sonstigen inländischen Abgaben irgendwelcher Art zu erheben, die auf diese Gegenstände und Materialien erhoben werden, wenn sie für die Ausfuhr nach anderen Vertragsstaaten bestimmt sind.
(5) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die in Artikel II Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Gewährung der erforderlichen Bewilligungen und/oder die Freigabe der erforderlichen Devisen auf die Einfuhr der folgenden Gegenstände auszudehnen:
a) Bücher und Veröffentlichungen, die für Bibliotheken von öffentlichem Interesse bestimmt sind, wie
i) Staatsbibliotheken und sonstige größere, der Forschung dienende Bibliotheken;
ii) Allgemein- und Fachbibliotheken der Hochschulen, einschließlich der Universitätsbibliotheken, der College-Bibliotheken, der Institutsbibliotheken und der der Öffentlichkeit zugänglichen Hochschulbibliotheken;
iii) öffentliche Bibliotheken;
iv) Schulbibliotheken;
v) Fachbibliotheken für einen bestimmten Leserkreis mit besonderen und feststellbaren Interessengebieten, wie Bibliotheken von Regierungsstellen, öffentlichen Verwaltungen, Wirtschaftsunternehmen und Berufsverbänden;
vi) Bibliotheken für Behinderte und für Personen, die sich nicht frei bewegen können, wie Bibliotheken für Blinde, Krankenhausbibliotheken und Gefängnisbibliotheken;
vii) Bibliotheken für Musikwerke einschließlich Diskotheken;
b) in Hochschulen als Lehrbücher zugelassene oder empfohlene und von diesen eingeführte Bücher;
c) fremdsprachige Bücher mit Ausnahme von Büchern in der oder den hauptsächlichen Landessprachen des Einfuhrlandes;
d) Filme, Diapositive, Videobänder und Tonaufnahmen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die von den durch die zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zur zollfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigten Organisationen eingeführt werden.
(6) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Gewährung der in Artikel III des Abkommens vorgesehenen Erleichterungen auf Material und Ausstattungsgegenstände auszudehnen, die ausschließlich zur Ausstellung auf einer von den zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zugelassenen öffentlichen Ausstellung von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters eingeführt und später wieder ausgeführt werden.
(7) Absatz 6 hindert die Behörden des Einfuhrlandes nicht, die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die tatsächliche Wiederausfuhr des betreffenden Materials und der betreffenden Ausstattungsgegenstände nach Schluß der Ausstellung sicherzustellen.
(8) Die Vertragsstaaten verpflichten sich,
a) Artikel IV des Abkommens auf die Einfuhr der von diesem Protokoll erfaßten Gegenstände auszudehnen;
b) durch geeignete Maßnahmen die Verbreitung und Verteilung der in den Entwicklungsländern hergestellten Gegenstände und Materialien erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters zu fördern.
(9) Dieses Protokoll berührt nicht das Recht der Vertragsstaaten, in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften Maßnahmen zu treffen, um die Einfuhr oder die spätere Verbreitung bestimmter Gegenstände zu verbieten oder einzuschränken, sofern diese Maßnahmen unmittelbar aus Gründen der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder Sittlichkeit des Vertragsstaates nötig werden.
(10) Ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Protokolls kann ein Entwicklungsland, das nach den feststehenden Gepflogenheiten der Generalversammlung der Vereinten Nationen als solches definiert ist und das Vertragspartei des Protokolls ist, die sich aus diesem Protokoll ergebenden Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Gegenständen oder Materialien aussetzen oder einschränken, wenn diese Einfuhr die einheimische Industrie dieses Entwicklungslandes ernstlich schädigt oder zu schädigen droht. Das betreffende Land hat diese Maßnahme in nicht diskriminierender Weise durchzuführen. Es unterrichtet den Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur über jede Maßnahme dieser Art, soweit möglich vor ihrem Inkrafttreten, und der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur unterrichtet alle Vertragsparteien des Protokolls.
(11) Dieses Protokoll ändert oder beeinträchtigt nicht die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates oder irgendwelche von ihm angenommenen internationalen Verträge, Übereinkommen, Abkommen oder Erklärungen betreffend den Schutz des Urheberrechts oder des gewerblichen Eigentums einschließlich der Patente und Warenzeichen.
(12) Unbeschadet früherer vertraglicher Abmachungen, die sie gegebenenfalls zur Regelung von Streitfällen getroffen haben, verpflichten sich die Vertragsstaaten, alle Streitfälle über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls auf dem Verhandlungsweg oder durch ein Vergleichsverfahren zu regeln.
(13) Im Fall einer Meinungsverschiedenheit zwischen Vertragsstaaten über den erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakter eines eingeführten Gegenstands können die beteiligten Parteien in gemeinsamem Einvernehmen ein Gutachten von dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur anfordern.
(14.a) Dieses Protokoll, dessen englischer und französischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, trägt das heutige Datum und liegt für alle Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens sind, sowie für Zoll- oder Wirtschaftsunionen zur Unterzeichnung auf, sofern alle ihre Mitgliedstaaten ebenfalls Vertragsparteien des Protokolls sind.
Der in diesem Protokoll oder in dem in Absatz 18 genannten Protokoll verwendete Begriff „Staat“ oder „Land“ bezieht sich, wenn es sich aus dem Zusammenhang ergibt, auch auf die Zoll- oder Wirtschaftsunionen und bei allen in ihre Zuständigkeit fallenden Fragen des Anwendungsbereichs dieses Protokolls auf die Gesamtheit der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten dieser Zoll- oder Wirtschaftsunionen, nicht aber auf das Hoheitsgebiet jedes einzelnen dieser Staaten.
Es wird davon ausgegangen, daß diese Zoll- oder Wirtschaftsunionen, wenn sie Vertragspartei dieses Protokolls werden, auch die Bestimmungen des Abkommens auf derselben Grundlage anwenden, wie sie im vorstehenden Absatz für das Protokoll vorgesehen ist.
b) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation oder der Annahme durch die Unterzeichnerstaaten in Übereinstimmung mit ihren verfassungsrechtlichen Verfahren.
c) Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
(15) a) Die in Absatz 14 lit. a erwähnten Staaten, die dieses Protokoll nicht unterzeichnet haben, können ihm beitreten.
b) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer formellen Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
(16) a) Die in Absatz 14 lit. a erwähnten Staaten können zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme oder des Beitritts erklären, daß sie durch Teil II, Teil IV, Anhang C.1, Anhang F, Anhang G und Anhang H oder irgendeinen dieser Teile oder Anhänge nicht gebunden sind. Sie können ebenfalls erklären, daß sie hinsichtlich des Anhanges C.1 nur gegenüber Vertragsstaaten gebunden sind, die diesen Anhang ihrerseits angenommen haben.
b) Jeder Vertragsstaat, der eine solche Erklärung abgegeben hat, kann sie jederzeit ganz oder teilweise durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zu richtende Notifikation unter genauer Angabe des Zeitpunkts, zu dem die Zurücknahme wirksam wird, zurücknehmen.
c) Staaten, die nach lit. a erklärt haben, daß für sie Anhang C.1 nicht verbindlich ist, sind zwangsläufig durch Anhang C.2 gebunden. Diejenigen Staaten, die erklärt haben, daß für sie Anhang C.1 nur gegenüber Vertragsstaaten verbindlich ist, die diesen Anhang ihrerseits angenommen haben, sind zwangsläufig gegenüber den Vertragsstaaten, die Anhang C.1 nicht angenommen haben, durch Anhang C.2 gebunden.
(17) a) Dieses Protokoll tritt sechs Monate nach dem Tag der Hinterlegung der fünften Ratifikations -, Annahme- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
b) Für jeden anderen Staat tritt es sechs Monate nach dem Tag der Hinterlegung seiner Ratifikations , Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
c) Innerhalb eines Monats nach Ablauf der in lit. a und b vorgesehenen Fristen übermitteln die Vertragsstaaten dieses Protokolls der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur einen Bericht über die Maßnahmen, die sie getroffen haben, um dem Protokoll volle Wirksamkeit zu verleihen.
d) Die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur übermittelt diese Berichte allen Staaten, die Vertragsparteien dieses Protokolls sind.
(18) Das dem Abkommen beigefügte Protokoll, das nach Artikel XVII des Abkommens Bestandteil desselben ist, ist ebenfalls Bestandteil dieses Protokolls und findet auf die sich aus diesem Protokoll ergebenden Verpflichtungen sowie auf die von ihm erfaßten Erzeugnisse Anwendung.
(19) a) Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls kann jeder Vertragsstaat dieses Protokoll durch eine beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegende schriftliche Urkunde kündigen.
b) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Kündigungsurkunde wirksam.
c) Die Kündigung des Abkommens nach seinem Artikel XIV bewirkt auch die Kündigung dieses Protokolls.
(20) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet die in Absatz 14 lit. a erwähnten Staaten und die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur über die Hinterlegung aller in den Absätzen 14 und 15 angeführten Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunden, über die nach Absatz 16 abgegebenen oder zurückgenommenen Erklärungen, über das Inkrafttreten dieses Protokolls nach Absatz 17 lit. a und b und über die in Absatz 19 vorgesehenen Kündigungen.
(21) a) Dieses Protokoll kann von der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur revidiert werden. Eine solche Revision ist jedoch nur für Staaten verbindlich, die Vertragsparteien des Revisionsprotokolls werden.
b) Nimmt die Generalkonferenz ein neues Protokoll an, durch das dieses Protokoll ganz oder teilweise revidiert wird, und sieht das neue Protokoll nichts anderes vor, so liegt dieses Protokoll vom Tag des Inkrafttretens des neuen revidierten Protokolls an nicht mehr zur Unterzeichnung, zur Ratifikation, zur Annahme oder zum Beitritt auf.
(22) Das Abkommen wird durch dieses Protokoll nicht geändert.
(23) Die Anhänge A, B, C.1, C.2, D, E, F, G und H sind Bestandteil dieses Protokolls.
(24) In Übereinstimmung mit Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen wird dieses Protokoll am Tag seines Inkrafttretens vom Generalsekretär der Vereinten Nationen registriert.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Protokoll im Namen ihrer Regierungen unterzeichnet.
GESCHEHEN am Sitz der Vereinten Nationen, New York, am ersten März neunzehnhundertsiebenundsiebzig in einer Urschrift.
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