Musikinstrumente und sonstige Musikausrüstungen
Musikinstrumente und sonstige Musikausrüstungen, die ausschließlich für von den zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zur zollfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigte kulturelle Institutionen oder Musikschulen bestimmt sind, unter der Voraussetzung, daß zur Zeit gleichwertige Instrumente und sonstige Ausrüstungen im Einfuhrland nicht hergestellt werden.
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