Gegenstände für Blinde und sonstige Behinderte
i) Alle eigens für die erzieherische, wissenschaftliche oder kulturelle Weiterbildung der Blinden gestalteten Gegenstände, die unmittelbar von den mit der Erziehung oder Unterstützung von Blinden befaßten und von den zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zur zollfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigten Institutionen oder Organisationen eingeführt werden, einschließlich
a) Hörbücher (Schallplatten, Kassetten oder sonstige Tonwiedergaben) und Bücher in Großdruck;
b) eigens für Blinde und sonstige Behinderte gestaltete oder angepaßte und für das Abspielen der Hörbücher erforderliche Plattenspieler und Kassettenrecorder;
c) Apparate, die es den Blinden und Sehschwachen ermöglichen, normal gedruckte Texte zu lesen, wie elektronische Lesegeräte, Fernsehbildvergrößerer und optische Hilfsmittel;
d) Ausrüstungen für die mechanische oder rechnergesteuerte Herstellung von Blindenschriftmaterial und aufgezeichnetem Material, wie Punziergeräte (Stereotypiergeräte), elektronische Geräte zum Übertragen und Drucken in Blindenschrift, Computer-Terminals mit Blindenschriftanzeige;
e) Blindenschriftpapier, Magnetbänder und Kassetten für die Herstellung von Blindenschrift- und Hörbüchern;
f) Hilfsmittel zur Verbesserung der Mobilität der Blinden, wie elektronische Orientierungsgeräte und elektronische Geräte zur Feststellung von Hindernissen sowie weiße Blindenstöcke;
g) technische Hilfsmittel für die Erziehung, Rehabilitation, berufliche Ausbildung und Beschäftigung von Blinden, wie Blindenuhren, Blindenschriftschreibmaschinen, Lehr- und Lernmittel, Spiele und sonstige eigens für die Verwendung durch Blinde gestaltete Geräte;
ii) alle eigens für die Erziehung, Beschäftigung und soziale Weiterbildung anderer körperlich oder geistig Behinderter gestaltete Gegenstände, die unmittelbar von den mit der Erziehung oder Unterstützung dieser Personen befaßten und von den zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zur zollfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigten Institutionen oder Organisationen eingeführt werden, unter der Voraussetzung, daß zur Zeit gleichwertige Gegenstände im Einfuhrland nicht hergestellt werden.
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