(1) Dieses Übereinkommen, das bei der Regierung der Französischen Republik (im folgenden als „Verwahrer“ bezeichnet) hinterlegt wird, liegt bis zum 31. Dezember 1990 für die in Anlage A genannten voraussichtlichen Mitglieder zur Unterzeichnung auf.
(2) Der Verwahrer übermittelt allen Unterzeichnern beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens.
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