BundesrechtInternationale VerträgeEuropäische Bank für Wiederaufbau und EntwicklungArt. 41

Art. 41

In Kraft seit 28. März 1991
Up-to-date

Die Bank kann ihre Geschäftstätigkeit mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Gouverneure, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, beenden. Mit dieser Beendigung stellt die Bank sofort ihre gesamte Tätigkeit mit Ausnahme der Arbeiten ein, welche die ordnungsgemäße Verwertung, Sicherung und Erhaltung ihrer Vermögenswerte sowie die Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten betreffen.

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