BundesrechtInternationale VerträgeEuropäische Bank für Wiederaufbau und EntwicklungArt. 35

Art. 35

In Kraft seit 28. März 1991
Up-to-date

(1) Die Bank veröffentlicht einen Jahresbericht mit einem geprüften Jahresabschluß und übermittelt ihren Mitgliedern vierteljährlich oder in kürzeren Abständen eine zusammenfassende Darstellung über ihre finanzielle Lage sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung, in der die Ergebnisse ihrer Geschäftstätigkeit ausgewiesen werden. Die Finanzbuchhaltung wird in ECU geführt.

(2) Die Bank berichtet jährlich über die ökologischen Auswirkungen ihrer Tätigkeiten und kann weitere Berichte veröffentlichen, soweit sie dies zur Förderung ihres Zweckes für wünschenswert hält.

(3) Exemplare aller auf Grund dieses Artikels erstellten Berichte, Darstellungen und Veröffentlichungen werden an die Mitglieder verteilt.

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