(1) Dieses Protokoll soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Wien ausgetauscht werden.
(2) Dieses Protokoll tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und seine Bestimmungen sind für Steuerjahre und Steuerzeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das jenem Kalenderjahr folgt, in dem das Protokoll in Kraft getreten ist.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 dieses Artikels ist Artikel 2 auf Dividenden anzuwenden, die am oder nach dem 1. Juli 1990 gezahlt werden.
ZU URKUND DESSEN haben die vorgenannten Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Protokoll unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN ZU Den Haag, am 18. Dezember 1989, in zweifacher Urschrift in deutscher und niederländischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
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