(1) Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Kuala Lumpur ausgetauscht.
(2) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist, und seine Bestimmungen finden Anwendung:
a) in Malaysia:
hinsichtlich malaysischer Steuern für das Veranlagungsjahr, das am 1. Jänner 1988 beginnt, sowie für die folgenden Veranlagungsjahre;
b) in Österreich:
hinsichtlich österreichischer Steuern für das Steuerjahr, das am 1. Jänner 1987 beginnt, sowie für die folgenden Steuerjahre.
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