BundesrechtInternationale VerträgeDoppelbesteuerung – Einkommensteuer (Malaysia)Art. 21

Art. 21Andere Einkünfte

In Kraft seit 01. Dezember 1990
Up-to-date

Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln dieses Übereinkommens nicht behandelt wurden, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden, es sei denn, diese Einkünfte stammen aus Quellen des anderen Vertragsstaates; in diesem Fall dürfen sie auch in diesem anderen Staat besteuert werden.

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