Vorwort
Artikel 1
Art. 1
Alle ehemaligen Mitglieder des Personals der Europäischen Organisation für Kernforschung sind von der staatlichen Einkommensteuer auf ihnen von der Organisation gezahlte Renten und Ruhegehälter befreit. Die Republik Österreich behält jedoch das Recht, diese Renten und Ruhegehälter bei der Festsetzung der von Einkünften aus anderen Quelle zu erhebenden Steuer zu berücksichtigen.
Artikel 2
Art. 2
(1) Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner 1990 in Kraft, sofern die Vertragspartner einander mitgeteilt haben, daß die hiefür erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
(2) Erfolgt diese Mitteilung nach dem 1. Jänner 1990, so tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die im Absatz (1) erfolgte Mitteilung folgt.
ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig befugten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, am 19. Mai 1989
in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.