(1) Die Verteilung des in Artikel 1 festgesetzten Betrages fällt ausschließlich in die Zuständigkeit der Republik Österreich.
(2) Die Republik Österreich wird nach vollständiger Bezahlung des in Artikel 1 festgesetzten Betrages der Deutschen Demokratischen Republik im Rahmen des Möglichen die Urkunden übergeben, welche die Ansprüche nach Artikel 1 betreffen.
(3) Zur Durchführung der Verteilung des in Artikel 1 festgesetzten Betrages wird die Deutsche Demokratische Republik im Rahmen des Möglichen die zur Prüfung der Begehren der österreichischen Interessenten notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen.
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