Durch diesen Vertrag werden auch vermögensrechtliche Ansprüche der Deutschen Demokratischen Republik sowie von Staatsbürgern und juristischen Personen der Deutschen Demokratischen Republik geregelt, die sich auf das in Artikel 1 genannte Vermögen der Republik Österreich, österreichischer Staatsbürger oder österreichischer juristischer Personen beziehen.
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