(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Einkünfte, die Unterhaltungsdarbietende (wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker und Sportler) aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.
(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Unterhaltungsdarbietenden in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht diesem Unterhaltungsdarbietenden selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Unterhaltungsdarbietende seine Tätigkeit ausübt.
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