Art. 18 Ruhegehälter — Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Korea/R)
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Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
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