BundesrechtInternationale VerträgeDoppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Korea/R)Art. 18

Art. 18Ruhegehälter

In Kraft seit 01. Dezember 1987
Up-to-date

Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

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