Vorwort
Artikel 1
Art. 1
In diesem Abkommen bedeutet:
1. „Zollvorschriften“ die von den Zollverwaltungen der beiden Vertragsparteien zu vollziehenden Rechtsvorschriften betreffend Zölle, sonstige Eingangs- und Ausgangsabgaben und die damit verbundenen Verfahren;
2. „Zollverwaltungen“ die zentralen Zollbehörden, das sind in der Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen und in der Volksrepublik Bulgarien das Finanzministerium - Direktion „Zollämter und Zollkontrolle“, und die ihnen nachgeordneten Zollbehörden;
3. „Zuwiderhandlung“ eine Verletzung der Zollvorschriften sowie den Versuch einer solchen Verletzung.
Artikel 2
Art. 2
Die Zollverwaltungen der beiden Vertragsparteien werden im Rahmen dieses Abkommens
1. sich bemühen, durch engere Zusammenarbeit den Personen- und Warenverkehr zu erleichtern;
2. in allen Bereichen beiderseitigen Interesses, einschließlich der Ausbildung und Fortbildung der Beamten der Zollverwaltung, eng zusammenarbeiten und insbesondere auch gewonnene Erfahrungen bei der Anwendung und Auswertung neuer technischer Mittel austauschen;
3. einander über die in ihrem Gebiet geltenden Zollvorschriften informieren;
4. einander bei der Bekämpfung von Zuwiderhandlungen unterstützen.
Artikel 3
Art. 3
Für die Durchführung der nach diesem Abkommen erforderlichen Maßnahmen ist das Recht der ersuchten Vertragspartei anzuwenden.
Artikel 4
Art. 4
(1) Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien leisten einander im Rahmen ihrer Zuständigkeit auf Ersuchen Unterstützung zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen. Die Unterstützung erfaßt auch die Vernehmung von einer Zuwiderhandlung verdächtigen Personen sowie von Zeugen und Sachverständigen.
(2) Ersuchen um Verhaftung von Personen, die Vornahme von Haus- und Personendurchsuchungen sowie die Einhebung und zwangsweise Einbringung von Zöllen, anderen Eingangs- oder Ausgangsabgaben, Geldstrafen und sonstigen Beträgen sind von der Unterstützung ausgenommen.
Artikel 5
Art. 5
Auf Ersuchen der Zollverwaltung der einen Vertragspartei erteilt die Zollverwaltung der anderen Vertragspartei Auskünfte,
1. ob Zollverschlüsse, Nämlichkeitszeichen oder die den Zollbehörden der ersuchenden Vertragspartei vorgelegten Urkunden echt sind;
2. ob Waren, die aus dem Gebiet der ersuchenden Vertragspartei ausgeführt oder in ihr Gebiet eingeführt worden sind, entsprechend den Zollvorschriften der ersuchten Vertragspartei in deren Gebiet eingeführt oder aus deren Gebiet ausgeführt worden sind.
Artikel 6
Art. 6
Die Zollverwaltung der einen Vertragspartei erteilt der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei unaufgefordert und so schnell wie möglich Auskünfte
1. über Umstände, die den Verdacht begründen, daß eine erhebliche Zuwiderhandlung im Gebiet der anderen Vertragspartei begangen wurde oder geplant ist; dies gilt insbesondere für den Verkehr mit Suchtgiften, mit Waffen, Munition und Sprengstoffen, mit Gegenständen geschichtlicher, künstlerischer oder archäologischer Bedeutung sowie mit Alkohol und Tabakwaren;
2. über die Entdeckung neuer Mittel und Methoden zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen.
Artikel 7
Art. 7
Die Zollverwaltung der einen Vertragspartei teilt der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei die Bestrafung von Personen wegen einer erheblichen Zuwiderhandlung mit, sofern diese Personen ihren Wohnsitz auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei haben. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung über eigene Staatsangehörige besteht nicht.
Artikel 8
Art. 8
Die Zollverwaltungen leisten einander auf Ersuchen auch Amtshilfe durch Zustellung von Schriftstücken der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei, die an Personen gerichtet sind, die im Gebiet der ersuchten Vertragspartei wohnen.
Artikel 9
Art. 9
(1) Die erbetene Unterstützung kann verweigert werden, wenn die ersuchte Vertragspartei der Ansicht ist, daß die Unterstützung geeignet ist, die Souveränität, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wichtige Interessen zu beeinträchtigen.
(2) Wird ein Ersuchen gestellt und wäre die ersuchende Zollverwaltung im umgekehrten Fall nicht in der Lage, die begehrte Unterstützung zu leisten, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. In einem solchen Fall steht es der ersuchten Zollverwaltung frei, dem Ersuchen zu entsprechen.
Artikel 10
Art. 10
(1) Die nach diesem Abkommen erhaltenen Auskünfte, Schriftstücke und anderen Mitteilungen dürfen nur für Zwecke dieses Abkommens verwendet werden. Sie dürfen anderen als den mit ihrer Verwendung zu diesen Zwecken betrauten. Personen, Behörden und sonstigen Dienststellen nur mit Zustimmung der Zollverwaltung, die sie übermittelt hat, weitergegeben werden.
(2) Die Auskünfte, Schriftstücke und anderen Mitteilungen genießen im Gebiet der Vertragspartei, die sie erhält, den in diesem Gebiet geltenden Schutz des Amtsgeheimnisses.
Artikel 11
Art. 11
(1) Schriftstücke werden in der Regel in Abschrift übermittelt. Einem begründeten Ersuchen um Übermittlung von Schriftstücken in Urschrift oder anderen Beweisgegenständen wird die Zollverwaltung der ersuchten Vertragspartei nach Möglichkeit entsprechen.
(2) Übermittelte Schriftstücke in Urschrift und andere Beweisgegenstände sind der Zollverwaltung der ersuchten Vertragspartei so bald wie möglich zurückzugeben; daran bestehende Rechte der ersuchten Vertragspartei oder dritter Personen bleiben unberührt.
Artikel 12
Art. 12
(1) Der Schriftverkehr betreffend die in diesem Abkommen vorgesehene Zusammenarbeit und Unterstützung findet unmittelbar zwischen den zentralen Zollbehörden der Vertragsparteien jeweils in ihrer Amtssprache statt.
(2) Die zentralen Zollbehörden treffen unmittelbar auch die zur Anwendung dieses Abkommens notwendigen Vereinbarungen. Sie werden weiters Fragen, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens auftreten könnten, einvernehmlich lösen.
(3) Bei Bedarf, jedenfalls aber einmal im Lauf von zwei Jahren, tritt auf Einladung einer der beiden Seiten eine Kommission bestehend aus mindestens zwei Vertretern jeder der beiden zentralen Zollbehörden zusammen, um die sich aus der Anwendung des Abkommens ergebenden Aufgaben zu besprechen.
Artikel 13
Art. 13
Die Vertragsparteien verzichten untereinander auf die Erstattung der sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergebenden Kosten.
Artikel 14
Art. 14
Jede Vertragspartei teilt der anderen durch eine diplomatische Note mit, daß die Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens nach ihrem innerstaatlichen Recht erfüllt sind; das Abkommen tritt drei Monate nach dem Tag des Einlangens der zweiten dieser Noten in Kraft.
Artikel 15
Art. 15
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von jeder Vertragspartei schriftlich auf dem diplomatischen Weg gekündigt werden; es tritt ein Jahr nach seiner Kündigung außer Kraft.
GESCHEHEN in Wien, am 6. Juli 1982, in zwei Urschriften, jede in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.