Vorwort
Artikel 1
Art. 1
Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft kann durch Unterzeichnung des Abkommens Vertragspartei werden. Für die Gemeinschaft tritt das Abkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Unterzeichnung folgt.
Artikel 2
Art. 2
1. Dieses Zusatzprotokoll wird zur Annahme durch die Vertragsparteien des Abkommens aufgelegt. Es tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an welchem die letzte Vertragspartei ihre Annahmeerklärung beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt hat.
2. Dieses Zusatzprotokoll tritt jedoch nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt in Kraft, ab dem es zur Annahme aufgelegt worden ist, es sei denn, eine Vertragspartei hätte einen Einwand gegen sein Inkrafttreten notifiziert. Wurde ein solcher Einwand notifiziert, so findet Absatz 1 dieses Artikels Anwendung.
Artikel 3
Art. 3
Ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens bildet dieses Zusatzprotokoll einen wesentlichen Bestandteil des Abkommens. Ab diesem Zeitpunkt kann kein Staat mehr Vertragspartei des Abkommens werden, ohne gleichzeitig Vertragspartei des Zusatzprotokolls zu werden.
Artikel 4
Art. 4
Der Generalsekretär des Europarates teilt den Mitgliedstaaten des Europarates, allen Staaten, die dem Abkommen beigetreten sind, und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft jede Annahme und jeden Einwand im Sinne des Artikels 2 sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Zusatzprotokolls gemäß Artikel 2 mit.
Ebenso informiert der Generalsekretär die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft über jede Rechtshandlung, Notifikation oder sonstige Bekanntgabe, soweit diese das Abkommen betreffen.
Geschehen zu Straßburg am 29. September 1982 in englischer und französischer Sprache und zur Annahme aufgelegt ab 1. Jänner 1983. Je eine Ausfertigung des Textes in englischer und französischer Sprache, die beide gleichermaßen authentisch sind, werden im Archiv des Europarates hinterlegt. Der Generalsekretär des Europarates wird allen Mitgliedstaaten, allen zur Annahme des Abkommens eingeladenen Staaten und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft beglaubigte Abschriften übermitteln.