BundesrechtInternationale VerträgeAfrikanische EntwicklungsbankArt. 4

Art. 4

In Kraft seit 30. März 1983
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Die Bank hat einen Gouverneursrat, ein Direktorium, einen Präsidenten, wenigstens einen Vizepräsidenten und leitende und sonstige Bedienstete zur Durchführung der von der Bank bestimmten Aufgaben.

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