Zahlungen zur Erfüllung von Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Krediten zwecks Auffüllung der zu einem Sonderfonds gehörenden Sonderbestände gehen
i) zunächst zu Lasten einer zu diesem Zweck für den oder innerhalb der Sonderfonds gebildeten Reserve und
ii) sodann zu Lasten sonstiger Vermögenswerte, die in den zu diesem Sonderfonds gehörenden Sonderbeständen verfügbar sind.
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