(1) Die Vertragsstaaten kommen überein, daß ihre Zollverwaltungen einander unter den Bedingungen dieses Abkommens Amtshilfe leisten
a) zum Zweck der genauen Erhebung der Zölle und sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben,
b) zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen,
c) durch Zustellung von Bescheiden, Beschlüssen, Verfügungen und anderen Schriftstücken der Zollverwaltung des anderen Staates.
(2) Die Amtshilfe nach Absatz 1 umfaßt nicht die Einhebung und zwangsweise Einbringung von Zöllen, Steuern, Abgaben, Geldstrafen und sonstigen Beträgen für Rechnung des anderen Staates.
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