BundesrechtInternationale VerträgeBekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften (Nordmazedonien)Art. 13

Art. 13

In Kraft seit 08. September 1991
Up-to-date

Die Vertragsparteien verzichten untereinander auf jeden Anspruch auf Erstattung der sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergebenden Kosten.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden