(1) Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person darf mit Gewinnen aus dem Betrieb von Seeschiffen, Binnenschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beteiligungen eines Unternehmens der See- oder Binnenschiffahrt oder der Luftfahrt an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einem anderen internationalen Betriebszusammenschluß.
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