BundesrechtInternationale VerträgeDoppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Slowakei)Art. 16

Art. 16Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

In Kraft seit 01. Januar 1993
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Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen in dem anderen Staat besteuert werden.

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