BundesrechtInternationale VerträgeBekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften (Jugoslawien)Art. 13

Art. 13

In Kraft seit 01. August 1979
Up-to-date

Die Vertragsparteien verzichten untereinander auf jeden Anspruch auf Erstattung der sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergebenden Kosten.

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