BundesrechtInternationale VerträgeBekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften (Jugoslawien)Art. 1

Art. 1

In Kraft seit 01. August 1979
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Im Rahmen dieses Abkommens werden die Zollverwaltungen der Vertragsparteien durch enge Zusammenarbeit den Personen- und Warenverkehr über die gemeinsame Staatsgrenze möglichst erleichtern und einander bei der Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften unterstützen.

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