In diesem Abkommen bedeutet:
a) „Zollvorschriften“ die von den Zollverwaltungen zu vollziehenden Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über di Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Lagerung von Waren, die sich auf Zölle oder andere Eingangs- oder Ausgangsabgaben beziehen
b) „Zollverwaltung“ in der Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen und die ihm nachgeordneten Zollbehörden, in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien die Bundeszollverwaltung und die Zollämter;
c) „Zuwiderhandlung“ eine Verletzung der Zollvorschriften.
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