(1) Die Unterstützung kann verweigert oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn die ersuchte Vertragspartei der Ansicht ist, daß die Unterstützung geeignet ist, die Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen zu beeinträchtigen.
(2) Wird ein Ersuchen gestellt und wäre die Zollverwaltung der ersuchenden Vertragspartei im umgekehrten Falle nicht in der Lage, die begehrte Unterstützung zu leisten, so weist die Zollverwaltung der ersuchenden Vertragspartei in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. In einem solchen Fall steht es der Zollverwaltung der ersuchten Vertragspartei frei, dem Ersuchen zu entsprechen.
(3) Wenn einem Ersuchen ganz oder teilweise nicht entsprochen werden kann, ist die ersuchende Vertragspartei hievon unter Angabe der Umstände, die für die Weiterführung der Sache durch die ersuchende Vertragspartei von Bedeutung sein können, unverzüglich zu benachrichtigen.
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