(1) Die Zollverwaltung der einen Vertragspartei überwacht auf Ersuchen der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei, soweit ihr dies möglich ist,
a) die Ein- und Ausreise bestimmter Personen die verdächtig sind, daß sie gewerbsmäßig Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften der anderen Vertragspartei begehen;
b) den Verkehr mit bestimmten Waren, die nach Mitteilung der anderen Vertragspartei Gegenstand eines ausgedehnten illegalen Verkehrs nach oder aus ihrem Gebiet sind;
c) bestimmte Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge, bei denen der Verdacht besteht, daß sie zur Begehung von Zuwiderhandlungen im Gebiet der anderen Vertragspartei benutzt werden.
(2) Das Ergebnis der Überwachung ist der Zollverwaltung der ersuchenden Vertragspartei mitzuteilen.
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