(1) Auf Ersuchen der Zollverwaltung der einen Vertragspartei erteilt die Zollverwaltung der anderen Vertragspartei Auskünfte,
a) ob Zollverschlüsse, Nämlichkeitszeichen oder die den Zollbehörden des ersuchenden Staates als Belege vorgelegten amtlichen Urkunden der ersuchten Vertragspartei echt sind;
b) ob Waren, die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, entsprechend den Zollvorschriften der ersuchten Vertragspartei ausgeführt wurden;
c) ob Waren, die aus dem Gebiet der einen in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind, entsprechend den Zollvorschriften der ersuchten Vertragspartei in ihr Gebiet eingeführt und welchem Zollverfahren sie dort unterzogen wurden;
d) über Umstände, die sich aus ihren Zollpapieren ergeben und sich auf einen Warenverkehr beziehen, bei dem der Verdacht besteht, daß Zuwiderhandlungen im Gebiet einer Vertragspartei oder beider Vertragsparteien begangen wurden.
(2) Die Zollverwaltung der einen Vertragspartei erteilt der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei unaufgefordert und so schnell wie möglich Auskünfte
a) über Umstände, die den Verdacht begründen, daß eine Zuwiderhandlung im Gebiet der anderen Vertragspartei begangen wurde oder geplant ist;
b) über die Entdeckung neuer Mittel und Methoden zur Begehung von Zuwiderhandlungen.
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