(1) Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien leisten einander auf Ersuchen Unterstützung zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen. Die Unterstützung erfaßt alle Maßnahmen, insbesondere die Vernehmung der einer Zuwiderhandlung verdächtigen Personen sowie der Zeugen oder Sachverständigen, den Augenschein sowie die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen. Unterstützung wird nicht geleistet, wenn nach den Rechtsvorschriften der ersuchten Vertragspartei die Ahndung der Zuwiderhandlung in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
(2) Die Unterstützung erstreckt sich auch auf jene Verfahren, die im Zusammenhang mit der Zuwiderhandlung stehen und der Erhebung der Zölle und der anderen Eingangs- oder Ausgangsabgaben dienen.
(3) Die Verhaftung von Personen und die Vornahme von Haus- oder Personendurchsuchungen sowie die Einhebung und zwangsweise Einbringung von Zöllen, anderen Eingangs- oder Ausgangsabgaben, Geldstrafen und sonstigen Beträgen sind von der Unterstützung ausgenommen.
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