BundesrechtInternationale VerträgeUnterstützung in Zollangelegenheiten (Polen)Art. 4

Art. 4

In Kraft seit 10. November 1978
Up-to-date

Für die Durchführung der nach diesem Abkommen erforderlichen Maßnahmen ist das Recht der ersuchten Vertragspartei anzuwenden.

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