BundesrechtInternationale VerträgeUnterstützung in Zollangelegenheiten (Polen)Art. 2

Art. 2

In Kraft seit 10. November 1978
Up-to-date

Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien werden im Rahmen dieses Abkommens

a) sich bemühen, durch engere Zusammenarbeit den Personen- und Warenverkehr zu erleichtern,

b) über Fachbereiche von beiderseitigem Interesse einen Informationsaustausch pflegen und

c) einander bei der Bekämpfung von Zuwiderhandlungen unterstützen.

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