BundesrechtInternationale VerträgeUnterstützung in Zollangelegenheiten (Polen)Art. 11

Art. 11

In Kraft seit 10. November 1978
Up-to-date

Die unter den Bedingungen dieses Abkommens erhaltenen Auskünfte, Schriftstücke und anderen Mitteilungen können als Beweismittel auch in Verfahren vor den Gerichten herangezogen werden; ihre Verwendung und ihre Beweiskraft in diesen Verfahren richten sich nach dem Recht der jeweiligen Vertragspartei.

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