(1) Meinungsverschiedenheiten zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden möglichst durch Verhandlungen zwischen ihnen oder auf andere Weise beigelegt.
(2) Meinungsverschiedenheiten zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, die nicht auf die in Absatz 1 vorgesehene Weise beigelegt werden können, werden auf Antrag einer von ihnen einem wie folgt zusammengesetzten Schiedsgericht vorgelegt: jeder der am Streitfall beteiligten Parteien ernennt einen Schiedsrichter; die beiden Schiedsrichter ernennen einen dritten Schiedsrichter als Schiedsgerichtsvorsitzenden. Hat eine der Parteien drei Monate nach Erhalt des Antrags noch keinen Schiedsrichter ernannt oder haben die Schiedsrichter noch keinen Vorsitzenden gewählt, so kann jede der Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen Schiedsrichter oder den Schiedsgerichtsvorsitzenden zu ernennen.
(3) Die Entscheidung des nach Absatz 2 gebildeten Schiedsgerichts ist für die am Streitfall beteiligten Parteien bindend.
(4) Das Schiedsgericht beschließt seine eigene Geschäftsordnung.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.
(6) Jede Streitfrage, die sich zwischen den am Streitfall beteiligten Parteien wegen der Auslegung und Durchführung des Schiedsspruches ergeben sollte, kann von einer der Parteien dem Schiedsgericht, das den Spruch gefällt hat, zur Entscheidung vorgelegt werden.
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